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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten
Hier eine kurze verständliche Zusammenfassung der, ab 01.01.2010 geltenden Anforderungen.
Wen betrifft das Gesetz?
Das EWärmeGesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer von Wohnimmobilien, die ihre Heizungsanlage ab dem 01. Januar 2010 austauschen.
Wer bereits in der Vergangenheit, also vor Inkrafttreten des EWärmeG am 01.01.2008, eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne dieses Gesetzes installiert hat und diese nutzt, ist von den gesetzlichen Vorgaben befreit, unabhängig davon ob die Anlage 10% des Wärmeenergiebedarsf deckt.
Für Neubauten gibt es ebenfalls eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 01.01.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes, auf das aber hier nicht weiter eingegangen wird.
Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG
Ab 01. Januar müssen bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 10 % der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden.
Solaranlage
Eine thermische Solaranlage kann das Heizsystem einer Öl- oder Gasheizung ergänzen. Mit 0,04 m² Kollektorfläche pro Quadartmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus wird die Pflicht erfüllt. Für ein 150 qm großes Haus reichen also 5 qm Sonnenkollektoren. Die Kollektorgröße genügt unabhängig davon, ob damit tatsächlich 10 % des Wärmebedarfs gedeckt wird. Die klare Vorgabe soll die praktische Umsetzung erleichtern. Man darf auch kleinere Kollektoren installieren, wenn damit 10% des Wärmebedarfs gedeckt wird.
Holz / Pellets
Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzt man zu 100% auf erneuerbare Energien. Die gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen. Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten, sind möglich, wenn damit mindestens 25% der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.
Bioöl / Biogas
Die Vorgaben werden erfüllt, wenn die Heizung mit mindestens 10% Bioöl oder Biogas betrieben wird.
Wärmepumpen
Mit der Wärmepumpe werden Umweltwärme oder Abwärme genutzt. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mind. 3,5 betragen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie.
Das können Sie alternativ tun
Man kann den Pflichteil erneuerbarer Energien auch durch eine der nachfolgenden Möglichkeiten ersetzen.
Besonders gute Wärmedämmung
Bestimmte Bauteile, z.B. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass die Energieeinsparverordnung in bestimmten Umfang übertroffen werden kann. Man kann auch verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen kombinieren, um den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes zu reduzieren. Die Anforderungen sind nach Gebäudealter gestaffelt. Wenn Sie Ihr Haus bereits gedämmt haben, wird diese Maßnahme auch nachträglich angerechnet.
Kraft-Wärme-Kopplung
Wer seine Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung bezieht, erfüllt die Anforderungen des EWärmeG ebenfalls, wenn der Wirkungsgrad der Anlage mindenstens 70% beträgt und eine Stromkennzahl von 0,1 erreicht wird.
Nah- / Fernwärme
Ist die Immobilie an ein Wärmenetz angeschlossen, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeitet, genügt man dem Gesetz.
Photovoltaik
Hat man sich in der Vergangenheit schon für eine Photovoltaikanlage entschieden und neben der Anlage ist kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage, so gilt dies als Alternative, mit der die Anforderungen erfüllt sind.
Ausnahmen und Härtefälle
Man ist nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, wenn technische, bauliche oder rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall sein, wenn Dachflächen stark verschattet sind, oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet.
Darüber hinaus kann ein Härtefall vorliegen, der von den gesetzlichen Pflichten befreit. Eine solche Befreiung kann bei den örtlichen Bauämtern beantragt werden. Ein Härtefall kann durch individuelle Umstände begründet sein. Er liegt auch vor, wenn die Gesamtkosten für die Installation einer Solaranlage aufgrund der Gegebenheiten am Haus einen Betrag von 2.000 € pro qm Kollektorfläche übersteigen würde.
Förderung
Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat. Z.B. gibt es einen Investitionszuschuss, wenn die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm erfüllt sind. Infomationen und Anträge hierzu unter www.bafa.de
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso großzügiger die Förderung. Informationen hierzu unter www.kfw-foerderbank.de
Das Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden. Informationen unter www.l-bank.de (Stichworte: Privatperson/Umweltschutz)
Weitere Beratung und Unterstützung
Zukunft Altbau ist eine Informationskampagne des Umweltministeriums Baden-Württembergs: www.zukunftaltbau.de
Energiesparcheck umfasst eine energetische Bewertung des Gebäudes und der Heizungsanlage, Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen sowie ein Beratungsgespräch zu den Ergebnissen: Er kostet nur 100 €, da Land und Handwerk mit seinen Partnern sich finanziell und fachlich einbringen: www.energiesparcheck.de
Energieagenturen gibt es nahezu flächendeckend in Baden-Württenberg. Dort geben Berater in Sachen Energie Antworten auf Fragen. Hier findet man auch aktuelle Informationsquellen und kostenlose Erstberatung für Bauvorhaben. Die passende Energieagentur finden Sie unter: www.keabw.de
Wir hoffen die Informationen hier haben Ihnen ein wenig weitergeholfen.
Wenn Sie Ihre Immobilie in absehbarer Zeit verkaufen wollen, sich aber unsicher über die Sinnhaftigkeit und Kosteneffizienz etwaiger Maßnahmen sind, stehen wir (Fellinger Immobilien) Ihnen gerne mit unserer erfahrenen Einschätzung zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin mit uns.
Die hier wiedergegeben Informationen stammen vom Umweltministerium Baden Württemberg.